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Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für Lieferung und Leistung
der Hydroware GmbH
§ 1 – Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Hydroware GmbH mit Dritten (nachfolgend „Kunde“ genannt), insbesondere für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Hydroware GmbH. Diese AGB gelten, in ihrer jeweils gültigen Fassung, auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch soweit die Einbeziehung dieser AGB im Rahmen von Folgegeschäften nicht unmittelbar vereinbart wurde.
Zusätzliche oder diesen AGB widersprechendende Vertragsbedingungen des Kunden gelten gegenüber der Hydroware GmbH nur dann als vereinbart, wenn dies schriftlich durch die Hydroware GmbH bestätigt wurden.
§ 2 – Angebote und Vertragsschluß
Sämtliche Angebote der Hydroware GmbH sind stets unverbindlich und freibleibend. Zu einem wirksamen Vertragsschluss bedarf es, neben dem Auftrag durch den Kunden, auch immer einer gesonderten Auftragsbestätigung durch die Hydroware GmbH, wobei diese auch konkludent durch die Leistungserbringung der Hydroware GmbH erfolgen kann.
Die Einholung von für die Leistungserbringung der Hydroware GmbH gegebenenfalls erforderlichen behördlichen oder privatrechtlichen Genehmigungen und Konzessionen obliegt grundsätzlich dem Kunden und ist nicht Bestandteil der seitens der Hydroware GmbH zu erbringenden Leistung.
Angebote, Konzepte, Planungen und Beschreibungen jeder Art verbleiben mit allen Rechten im Eigentum der Hydroware GmbH, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Dem Kunden ist es untersagt, das geistige Eigentum der Hydroware GmbH außerhalb des vertragsgegenständlichen Projektes zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder an Dritte weiterzugeben sowie Änderungen hieran vorzunehmen.
Abweichungen von den durch die Hydroware GmbH an den Kunden übergebenen Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben u.ä. sind in handelsüblicher Art und Weise zulässig, soweit nicht ausdrücklich deren Einhaltung vertraglich zugesichert ist.
Soweit der Hydroware GmbH durch den Kunden Unterlagen oder Materialien zur Vorbereitung oder Durchführung von Projekte übergeben werden übernimmt er die alleinige Haftung dafür, daß durch die auf bzw. mit der Grundlage dieser Materialien und Unterlagen seitens der Hydroware GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen Rechte Dritter nicht verletzt werden. Seitens der Hydroware GmbH besteht keine Verpflichtung zur Prüfung eventuell der Nutzung der durch den Kunden übergebenen Materialien und Unterlagen entgegenstehender Rechte Dritter. Der Kunde hat, sollten gleichwohl durch die Nutzung der vom Kunden übergebenen Materialien und Unterlagen Rechte Dritter verletzt worden sein, die Hydroware GmbH von sämtlichen Schadenersatzansprüchen sowie hierdurch entstehender notwendiger Auslagen freizustellen, soweit der Hydroware GmbH hierbei weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.
§ 3 – Preise / Zahlungsbestimmungen
Bei sämtlichen durch die Hydroware GmbH genannten Preisen bzw. Preisangaben handelt es sich stets, auch soweit eine ausdrückliche Währungsangabe fehlt, um EURO, soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbarte wurde. Sämtliche Preise bzw. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie eventuell weiterhin anfallende Abgaben und Kosten frei ab Werk.
Die in Angeboten gemachten Preise und Preisangaben gelten grundsätzlich nur bei einer vollständigen Beauftragung des angebotenen Leistungsumfanges durch den Auftraggeber.
Soweit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt ist die Hydroware GmbH berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die ursprünglich vereinbarten Preise angemessen um bis zu 5% zu erhöhen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschaffungskosten der Hydroware GmbH sich im entsprechenden Zeitraum erhöht haben.
Im Fall von nicht unerheblichen Verzögerungen des Beginns oder des Fortgangs der seitens der Hydroware GmbH zu erbringenden Leistungen, die nicht von der Hydroware GmbH zu vertreten sind, ist diese berechtigt, einen ihr hierdurch entstehenden Mehraufwand auf der Grundlage ihrer zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise gesondert abzurechnen.
Zusätzliche Leistungen aller Art, die nicht Gegenstand des eigentlichen Auftrages geworden sind, werden durch die Hydroware GmbH nach den bei ihr zu diesem Zeitpunkt gültigen Listenpreisen abgerechnet. Als zusätzliche Leistungen gelten insbesondere im Angebot nicht enthaltende Mehrmengen, Kosten für besondere Verpackungen sowie Mehraufwendungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder in dessen Verantwortungsbereich handelnder Dritter, unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen der Hydroware GmbH sind.
Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten folgende Zahlungsbedingen:
Bei einem Auftragswert bis € 10.000,00 erfolgt die Rechnungslegung bei Auslieferung.
Bei einem Auftragswert ab € 10.000,01 werden 50% des Auftragswertes nach der Auftragsbestätigung und 50% bei Auslieferung abgerechnet. Soweit eine Auftragsbestätigung durch die Hydroware GmbH nicht ausgestellt wird, wird die Anzahlung bei Vertragsschluß und entsprechender Rechnungslegung fällig.
Sämtliche Rechnungen sind fällig und zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle der Hydroware GmbH.
Kommt der Kunde mit einer Teilzahlung eines Auftrages in Verzug, ist die Hydroware GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Kunden bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen zurück zu behalten.
Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Hydroware GmbH ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung möglich.
§ 4 – Lieferung/ Transport
Der Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen der Hydroware GmbH ergibt sich aus deren Auftragsbestätigung und nachrangig aus dem Angebot. Im Übrigen wird die VOB/B nachrangiger Vertragsbestandteil, soweit es sich um eine Bauleistung im Sinne von § 1 VOB/A handelt. Die Hydroware GmbH behält sich vor, Konstruktionsänderungen und sonstige technische Verbesserungen und Anpassungen an angebotenen oder bestellten Anlagen bis zur Fertigstellung ohne vorherige Zustimmung des Kunden vorzunehmen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und Qualität, Leistung oder sonstige technische Daten dadurch nicht verschlechtert werden.
Sämtliche Terminangaben in Angeboten und Aufträgen der Hydroware GmbH sind stets nur Näherungswerte, soweit diese nicht durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung als Fixtermine festgestellt wurden.
Soweit der Auftraggeber nach Vertragsschluß Änderungen des Leistungsumfanges fordert und diesen durch die Hydroware GmbH zugestimmt werden verlieren sämtliche, bei Auftragserteilung seitens der Hydroware GmbH zugesagten Liefer- und Ausführungstermine ihre Gültigkeit und bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Bestätigung durch die Hydroware GmbH. Dies gilt auch für die Fälle, in denen seitens des Auftraggebers zu erbringende Vorleistungen Verzögerungen eintreten, die nicht von der Hydroware GmbH zu verantworten sind.
Verzögerungen durch höhere Gewalt oder Streiks im Geschäftsbetrieb der Hydroware GmbH oder eines ihrer Subunternehmer sowie verkehrsbedingte Verzögerungen bei der Anlieferung führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferungs- und Ausführungsfristen. Sollte eine Vertragserfüllung aus diesen Gründen ganz oder teilweise unmöglich werden, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Der Rücktritt ist nur für die Vertragsbestandteile möglich, die noch nicht erfüllt sind. Für den Fall des Rücktritts ist die Hydroware GmbH berechtigt, ihre bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten (Teil-)Leistungen und Auslagen gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen.
Soweit im Rahmen der Lieferungs- und Leistungserbringen der Hydroware GmbH Materialien und/oder Gegenstände des Auftraggebers verwendet und/oder genutzt werden sollen hat der Auftraggeber auf seine Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung an den Sitz oder an einer durch die Hydroware benannten Stelle, der Hydroware GmbH Sorge zu tragen. Nicht genutzte oder wieder verwendbare Materialien und/oder Gegenstände des Auftraggebers hat der Auftraggeber binnen einer Woche nach Abschluß der Leistungen der Hydroware GmbH von dort wieder abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Hydroware GmbH berechtigt, diese Materialien oder Gegenstände des Auftraggebers auf Kosten des Auftraggebers fachgerecht entsorgen zu lassen.
Sollen Waren der Hydroware GmbH durch den Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggeber durch einen Dritten abgeholt werden erfolgt der Gefahrübergang zum Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung bei der Hydroware GmbH. Ist kein gesonderter Bereitstellungszeitpunkt vereinbart tritt der Gefahrübergang mit der Fertigstellungsanzeige gegenüber dem Auftraggeber ein.
§ 5 – Abnahme/Übergabe
Die Abnahme bzw. Übergabe der Leistungen der Hydroware GmbH hat regelmäßig unmittelbar nach Lieferung bzw. Bereitstellung der Waren und Leistungen, spätestens aber nach 14 Tagen nach der entsprechenden Anzeige durch die Hydroware GmbH, am vereinbarten Ort zu erfolgen. Der Auftraggeber ist insofern verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt vor Ort einen entsprechend bevollmächtigten Vertreter abzustellen. Erfolgt die Abnahme bzw. Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten nicht binnen der vorgenannten Frist, gilt die Abnahme bzw. Übergabe spätestens ab dem Zeitpunkt der auftragsgemäßen Nutzung bzw. der Tag nach dem Fristablauf als erfolgt. Wegen Mängel, durch welche die Nutzung der Lieferung bzw. Leistung nicht unwesentlich beeinträchtigt wird, kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 6 –Gewährleistung / Haftung
Soweit keine anderweitigen schriftlichen Zusagen seitens der Hydroware GmbH erteilt wurde, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Beanstandungen jeglicher Art, sei es wegen Sach- oder Qualitätsmängeln, Abweichungen im Lieferumfang oder Falschlieferungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Abnahme zu erklären. Hiernach verfallen sämtliche Minderungsrechte des Auftraggebers.
Zumutbare Abweichungen gelten grundsätzlich nicht als Mangel, soweit diese seitens der Hydroware GmbH im Rahmen der Auftragserteilung nicht ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bestätigt wurden.
Eine Gewährleistung seitens der Hydroware GmbH ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Planungsfehler des Kunden/Bestellers beruht. Als Planungsfehler gelten in diesem Zusammenhang auch unrichtige oder unvollständige Angaben über bauseitige Gegebenheiten.
Bei einer begründeten Mängelanzeige ist die Hydroware GmbH berechtigt, durch geeignete Ersatzlieferungen und/oder Nachbesserung binnen eines angemessenen Zeitraumes den Mangel zu beseitigen. Minderungsansprüche des Auftraggebers entstehen erst, wenn der begründete Mangel nicht durch zwei Ersatzlieferungen bzw. zwei erfolglose Versuche der Nachbesserung beseitigt werden konnte und der Mangel nicht nur unwesentlich war. Im Rahmen der Mängelanzeige ist die Steuerungs- bzw. Ordernummer der Hydroware GmbH zwingend anzugeben, da sonst eine Bearbeitung der Mängelanzeige nicht erfolgen kann.
Soweit die Behebung eines Mangels durch eine Ersatzlieferung erfolgen soll ist die Hydroware GmbH erst dann zur unverzüglichen Durchführung der Ersatzlieferung verpflichtet, wenn ihr die zu ersetzenden Teile vorab zur Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. Ist der Ausbau der zu ersetzenden Teile vor der Ersatzlieferung nicht möglich, ist der Kunde nach Austausch zur unverzüglichen Rückgabe des ersetzten Teils an die Hydroware GmbH verpflichtet. Kommt der Kunde seiner Rückgabeverpflichtung insoweit nicht binnen 14 Tagen nach einer schriftlichen Aufforderung durch die Hydroware GmbH nach, verfallen die diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche des Kunden ersatzlos. Die Ersatzlieferung bzw. die Nachbesserung wird dann zu den bei der Hydroware GmbH zu diesem Zeitpunkt üblichen Listenpreisen abgerechnet.
Eine Haftung der Hydroware GmbH besteht nur, außer bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung der Hydroware GmbH ist, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, auf den Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar war.
Der vorgenannte Haftungsausschluss bzw. Beschränkung gelten nicht, sofern und soweit durch die Hydroware GmbH bestimmte Eigenschaften zugesichert oder Garantien ausgesprochen wurden. Sie gelten ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Vorschriften.
Haftungsrechtliche Ansprüche gegenüber der Hydroware GmbH verjähren binnen eines Jahres, gerechnet ab Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den die Haftung begründenden Tatsachen. Dies gilt nicht für haftungsrechtliche Ansprüche gegenüber der Hydroware GmbH, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
§ 9 – Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen der Hydroware GmbH erfolgen stets auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich die Hydroware hierauf nicht ausdrücklich beruft.
Die Hydroware GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Die Hydroware GmbH ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde der Hydroware GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Hydroware GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Hydroware GmbH entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Hydroware GmbH in Höhe des mit dieser vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Hydroware GmbH nimmt diese Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Hydroware GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Hydroware GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunde erfolgt stets namens und im Auftrag für die Hydroware GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Hydroware GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben die Hydroware GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Hydroware GmbH zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Hydroware GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Hydroware GmbH verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Hydroware GmbH gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an die Hydroware GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Hydroware GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Die Hydroware GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.”
§ 10 – Kündigung
Übt der Auftraggeber ein ihm zustehendes gesetzliches Kündigungsrecht aus, ohne das dies durch einen von der Hydroware GmbH zu vertretenen wichtigen Grund veranlaßt worden ist oder kündigt die Hydroware GmbH das Auftragsverhältnis ihrerseits aus wichtigem Grund, ist die Hydroware GmbH berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Auftragswertes geltend zu machen.
Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, daß der Hydroware GmbH tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche durch die Hydroware GmbH bleibt hiervon unberührt.
§ 11 – Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden. Soweit der Vertragspartner der Hydroware GmbH nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, gilt für sämtliche Streitigkeiten als Gerichtsstand der Sitz der Hydroware GmbH als vereinbart.
§ 12 – Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.